Universal-Edition an Arnold Schönberg
4. Mai 1940
Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben
vom 14. II. d. J., das wir vor einigen Tagen erhielten. Wir begrüssen vor
allem, dass Sie uns über den Plan, eine Neuausgabe der Orchesterfassung
der „Verklärten Nacht“ zu veranstalten, informiert haben.
vom 14. II. d. J., das wir vor einigen Tagen erhielten. Wir begrüssen vor
allem, dass Sie uns über den Plan, eine Neuausgabe der Orchesterfassung
der „Verklärten Nacht“ zu veranstalten, informiert haben.
Zunächst möchten wir einem Irrtum
entgegentreten. Die „Verklärte Nacht“ ist seinerzeit im Dreililien-Verlag
erschienen, der das Copyright des Werkes hätte anmelden müssen. Wir haben
sofort nach Erhalt Ihres Briefes uns mit dem jetzigen Inhaber des
Dreililien-Verlages in Verbindung gesetzt, konnten jedoch auch von ihm keine
endgültige Mitteilung erhalten ob das Werk zum Copyright angemeldet wurde
oder nicht.
entgegentreten. Die „Verklärte Nacht“ ist seinerzeit im Dreililien-Verlag
erschienen, der das Copyright des Werkes hätte anmelden müssen. Wir haben
sofort nach Erhalt Ihres Briefes uns mit dem jetzigen Inhaber des
Dreililien-Verlages in Verbindung gesetzt, konnten jedoch auch von ihm keine
endgültige Mitteilung erhalten ob das Werk zum Copyright angemeldet wurde
oder nicht.
Richtig ist, dass die Orchesterausgabe
des Werkes von der U.E. nicht zum Copyright angemeldet wurde. Wir haben
Herrn Winter beauftragt1 in Washington festzustellen, ob die Erstausgabe
der „Verklärten Nacht“ zum Copyright angemeldet worden ist. Wenn dies der
Fall ist, so ist eine Neuausgabe ohne Bewilligung des Eigentümers des
Copyrights, in diesem Falle des Verlags Birnbach, Berlin, nicht möglich. Der
Verlag Birnbach kann diese Bewilligung allerdings wieder nicht ohne
unsere Zustimmung erteilen.
des Werkes von der U.E. nicht zum Copyright angemeldet wurde. Wir haben
Herrn Winter beauftragt1 in Washington festzustellen, ob die Erstausgabe
der „Verklärten Nacht“ zum Copyright angemeldet worden ist. Wenn dies der
Fall ist, so ist eine Neuausgabe ohne Bewilligung des Eigentümers des
Copyrights, in diesem Falle des Verlags Birnbach, Berlin, nicht möglich. Der
Verlag Birnbach kann diese Bewilligung allerdings wieder nicht ohne
unsere Zustimmung erteilen.
Auf jeden Fall wird es daher ratsam
sein, wenn der Verlag, der die Neuausgabe veranstaltet, sich früher mit uns
ins Einvernehmen setzt. Wir werden dann unsererseits mit dem Verlag Birnbach
in Verbindung treten.
sein, wenn der Verlag, der die Neuausgabe veranstaltet, sich früher mit uns
ins Einvernehmen setzt. Wir werden dann unsererseits mit dem Verlag Birnbach
in Verbindung treten.
Mit Rücksicht auf die bei uns bereits
erschienene Orchester-Ausgabe würden wir es allerdings sehr begrüssen,
wenn es möglich wäre, dass die Neufassung nicht in einem fremden Verlag,
sondern nach Möglichkeit bei der A.M.P. erscheinen würde, mit der wir leicht
eine entsprechende Vereinbarung treffen könnten. Wesentlich für die Beurteilung
der Rechtslage wäre auch die Frage inwieweit die Neuausgabe von der bei
uns erschienenen Fassung abweicht.
erschienene Orchester-Ausgabe würden wir es allerdings sehr begrüssen,
wenn es möglich wäre, dass die Neufassung nicht in einem fremden Verlag,
sondern nach Möglichkeit bei der A.M.P. erscheinen würde, mit der wir leicht
eine entsprechende Vereinbarung treffen könnten. Wesentlich für die Beurteilung
der Rechtslage wäre auch die Frage inwieweit die Neuausgabe von der bei
uns erschienenen Fassung abweicht.
beauftragt
Associated Music Publishers, Inc. an Arnold
Schönberg, 23. Mai 1940 (ASCC 11833).
Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben
vom 14. II. d. J., das wir vor einigen Tagen
erhielten. Wir begrüssen vor allem, dass Sie uns über den Plan, eine
Neuausgabe der Orchesterfassung der „Verklärten Nacht“ zu veranstalten, informiert haben.
Zunächst möchten wir einem Irrtum entgegentreten. Die „Verklärte Nacht“ ist seinerzeit im Dreililien-Verlag
erschienen, der das Copyright des Werkes hätte anmelden müssen. Wir haben
sofort nach Erhalt Ihres Briefes uns mit dem jetzigen Inhaber des
Dreililien-Verlages in Verbindung
gesetzt, konnten jedoch auch von ihm keine endgültige Mitteilung erhalten
ob das Werk zum Copyright angemeldet wurde oder nicht.
Richtig ist, dass die Orchesterausgabe des Werkes von der U.E. nicht zum Copyright angemeldet wurde. Wir haben
Herrn Winter
beauftragt1 in
Washington festzustellen, ob die
Erstausgabe der „Verklärten Nacht“ zum
Copyright angemeldet worden ist. Wenn dies der Fall ist, so ist eine
Neuausgabe ohne Bewilligung des Eigentümers des Copyrights, in diesem Falle
des Verlags Birnbach, Berlin, nicht möglich. Der
Verlag Birnbach kann diese Bewilligung
allerdings wieder nicht ohne unsere Zustimmung erteilen.
Auf jeden Fall wird es daher ratsam sein, wenn der Verlag, der die Neuausgabe veranstaltet,
sich mit uns ins Einvernehmen setzt. Wir
werden dann unsererseits mit dem Verlag Birnbach
in Verbindung treten.
Mit Rücksicht auf die bei uns bereits erschienene Orchester-Ausgabe würden wir es allerdings sehr begrüssen, wenn
es möglich wäre, dass die Neufassung nicht in einem fremden Verlag, sondern
nach Möglichkeit bei der A.M.P. erscheinen
würde, mit der wir leicht eine entsprechende Vereinbarung treffen könnten.
Wesentlich für die Beurteilung der Rechtslage wäre auch die Frage inwieweit
die Neuausgabe von der bei uns erschienenen Fassung abweicht.
beauftragt
Associated Music Publishers, Inc. an Arnold
Schönberg, 23. Mai 1940 (ASCC 11833).
4. Mai 1940
The Library of Congress
Washington, D.C.
Music Division
Arnold Schoenberg Collection
Washington, D.C.
Music Division
Arnold Schoenberg Collection
Brief
Zitierhinweis:
Universal-Edition an Arnold Schönberg, 4. Mai 1940, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.17719.