Dr. K
/P.
Wien, 19. Juli 1930.
Herrn
Lugano-Besso
Betrifft Harmonielehre in französischer Sprache:
Sehr geehrter Herr Professor!
Wir bestätigen den Empfang Ihrer Zuschrift ohne Datum
und ersehen daraus, dass Sie sich mit unserem Vorschlag bezüglich
der Aufteilung der sich aus der französischen Uebersetzung erge-
benden Beträge einverstanden erklären. Die Abrechnung soll, wie
Sie es wünschen, halbjährlich per 30.VI. und 31.XII. erfolgen und
wir sind gerne bereit, Ihnen Originalabrechnung über Verlangen
zu zeigen. Die auf Sie entfallenden Anteile aus der französischen
Uebersetzung sollen Ihnen mit der Abrechnung bar überwiesen werden.
In den zwischen uns getroffenen Abmachungen vom 17.VI.
1910 und 30.VIII.1919 über die Abtretung der Urheberrechte Ihrer
Harmonielehre haben Sie sich für den Fall, dass bei Neuauflagen (und
als solche muss die französische Ausgabe betrachtet werden), Zusätze,
Aenderungen oder Korrekturen erforderlich wären, verpflichtet, dass
dieselben von Ihnen ohne separate Entschädigung geleistet werden.
Demzufolge kann eine separate Forderung für den Neudruck in fran-
zösischer Sprache nicht in Betracht kommen. Eine solche separate

Zahlung seitens des französischen Verlages würde zu Lasten des
Betrages erfolgen, der für die Uebersetzungsrechte bezahlt wird
und demzufolge jenen Betrag, der aus den Uebersetzungsrechten
auf uns entfällt, schmälern.
Wir bitten Sie daher höfl., um einen eventuellen Abschluss
zu ermöglichen, Ihre Forderung bezüglich der Vorauszahlung
(Punkt 1 Ihres Schreibens vom 18.VI.) fallen zu lassen.
Mit vorzüglicher Hochschätzung
ergebenst

Dr. K
/P.
Wien, 19. Juli 1930.
Herrn
Lugano-Besso
Betrifft Harmonielehre in französischer Sprache:
Sehr geehrter Herr Professor!
Wir bestätigen den Empfang Ihrer Zuschrift ohne Datum und ersehen daraus, dass Sie sich mit unserem Vorschlag bezüglich der Aufteilung der sich aus der französischen Uebersetzung ergebenden Beträge einverstanden erklären. Die Abrechnung soll, wie Sie es wünschen, halbjährlich per 30.VI. und 31.XII. erfolgen und wir sind gerne bereit, Ihnen Originalabrechnung über Verlangen zu zeigen. Die auf Sie entfallenden Anteile aus der französischen Uebersetzung sollen Ihnen mit der Abrechnung bar überwiesen werden.
In den zwischen uns getroffenen Abmachungen vom 17.VI. 1910 und 30.VIII.1919 über die Abtretung der Urheberrechte Ihrer Harmonielehre haben Sie sich für den Fall, dass bei Neuauflagen (und als solche muss die französische Ausgabe betrachtet werden), Zusätze, Aenderungen oder Korrekturen erforderlich wären, verpflichtet, dass dieselben von Ihnen ohne separate Entschädigung geleistet werden. Demzufolge kann eine separate Forderung für den Neudruck in französischer Sprache nicht in Betracht kommen. Eine solche separate Zahlung seitens des französischen Verlages würde zu Lasten des Betrages erfolgen, der für die Uebersetzungsrechte bezahlt wird und demzufolge jenen Betrag, der aus den Uebersetzungsrechten auf uns entfällt, schmälern.
Wir bitten Sie daher höfl., um einen eventuellen Abschluss zu ermöglichen, Ihre Forderung bezüglich der Vorauszahlung (Punkt 1 Ihres Schreibens vom 18.VI.) fallen zu lassen.
Mit vorzüglicher Hochschätzung ergebenst

Dr Kalmus

19. Juli 1930


The Library of Congress
Washington, D.C.
Music Division
Arnold Schoenberg Collection


Brief

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 19. Juli 1930, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.17353.

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