DirW/P/Wi.
Wien, 7. November 1936.
Hochverehrter Meister Schönberg!
Wir haben uns mit den Ausführungen Ihres Briefes
vom 10. v. M. in gründlichster Weise beschäftigt und alle unsere
Aufzeichnungen, die damit zusammenhängen, genau nachgeprüft.
Wir gehen die einzelnen Punkte im Folgenden durch:
Verrechnungsmodus Ihrer Anteile an Leihgebühren und
Kaufbeträgen:
Unseres Erachtens ist die Textierung im Vertrage1
vollkommen eindeutig. Leihgebühren oder Kaufpreise von Orchester-
materialen sind die Beträge, die wir tatsächlich erhalten. Deut-
lich geht dies überdies aus dem Vertrage2 hervor, den wir im Jahre
1922 abgeschlossen haben, in dem es ausdrücklich heisst, dass die
Materialtantiemen von den „effektiven Eingängen“ der Kauf- oder
Leihpreise zu zahlen sind. Anders ist das bei den sogenannten
Editionsausgaben, bei welchen die Autorenanteile vom Ladenpreis,
also von dem Preis, den die letzte Hand bezahlt, berechnet werden.
Wiewohl wir also unseren Standpunkt bezüglich der
Verrechnung im Sinne des Vertrages für vollkommen richtig halten,
wollen wir Ihre Ansicht in dieser Angelegenheit als Ihren Wunsch
respektieren und sind bereit, diesem Wunsche zu entsprechen. Wir
merken in unseren Verträgen vor, dass die Verrechnung von nun an,
resp. rückwirkend ab 30. Juni 1936, in der Weise erfolgen soll, dass
Ihre Tantieme bei Orchestermaterialen von jenem Betrag errechnet
wird, welchen der Veranstalter der Aufführung bezahlt. Wir möchten
noch bemerken, dass die Orchestermateriale grösstenteils von den
Konzertveranstaltern direkt bezogen werden und daher von uns keine

Vermittlungsprovisionen zu zahlen sind. Die Differenz zwischen dem
früheren und dem neuen Verrechnungsmodus kann infolgedessen keine
grossen Beträge ergeben.
Der Passus Ihres Briefes, in dem Sie schreiben, dass Sie ein-
stellige Dollarbeträge für Aufführungen verrechnet erhielten, für
welche dreistellige gezahlt wurden, ist uns allerdings vollkommen
unverständlich. Es ist da unbedingt notwendig, dass Sie uns die be-
treffenden Fälle bekanntgeben, oder uns wenigstens einen einzigen
Fall als Beispiel nennen. Wir sind überzeugt, dass hier ein Irrtum
Ihrerseits vorliegt, den wir bestimmt werden aufklären können.
Was Ihre Ausführungen betrifft, wonach Sie von einer Reihe
von Aufführungen, bei denen Sie anwesend waren, keine Verrechnung
erhalten haben, kann es sich hier nur um Materiale handeln, die
vor vielen Jahren nach Amerika verkauft wurden und die Ihnen seiner-
zeit auch als Verkäufe verrechnet worden sind. Wir bitten Sie, uns
auch da die konkreten Fälle, oder wenigstens einen Fall anzugeben,
damit wir in der Lage sind, nachzuprüfen, ob unsere Annahme auf
Richtigkeit beruht. Wir halten es für ganz ausgeschlossen, dass die
A.M.P. Beträge für Leih- oder Kaufmateriale entgegengenommen hat,
ohne dass sie uns, und damit auch Ihnen, verrechnet worden wären.
Auch wir wollen, dass allen Bedenken, die Sie haben, und allen Fällen,
in denen Ihnen nach Ihrer Meinung nicht oder unrichtig verrechnet
worden ist, genauest nachgegangen werden soll. Wir halten es aber für
ganz unwahrscheinlich, dass eine Gesellschaft vom Rang und der kapi-
talistischen Durchschlagskraft der A.M.P., selbst wenn es sich um
grössere Beträge handelte (was hier nicht der Fall ist), tatsächlich
kaufmännische und moralische Unanständigkeiten begehen würde.
Wir teilen gleichzeitig Ihre Beschwerden der A.M.P. mit und
werden Sie von der Antwort verständigen. Wir fürchten nur, dass es
nicht leicht sein wird, zu einem Resultat zu kommen, wenn wir der

A.M.P. kein einziges konkretes Faktum angeben können.
Was nun die Verrechnung aus Erträgnissen von Schallplatten
der Gurre-Lieder3 und der Verklärten Nacht4 betrifft, haben wir Ihnen
die letzte Abrechnung, welche den Zeitraum von September 1934 bis
Juni 1935 betraf, in unserer Abrechnung vom 30. Juni 1936 übermit-
telt. Es waren dort 1614 Lizenzmarken „Verklärte Nacht“ und 538
der „Gurrelieder“ verrechnet. Das Erträgnis der einzelnen Schall-
platte ist allerdings nur ganz minimal. Die Abrechnung über die
Schallplatten für die Zeit vom 30. September 1935 bis 31. März 1936
ist uns im September 1936 zugekommen und Sie erhalten die Ihnen
zukommende Tantieme hieführ in der Abrechnung per 31. XII. 1936
verrechnet.
Die Rekordierung der „Verklärten Nacht“ ist ohne unser Wissen
erfolgt. Wir haben seinerzeit im Jahre 1932, wie dies mit Ihnen ver-
einbart worden war, sowohl der Ammre5, wie der GDT mitgeteilt, dass
Erstaufnahmen ohne Ihre Genehmigung nicht stattfinden dürfen. Wir
haben auch die Bestätigung6 auf diese Schreiben in der Hand. Ausser-
dem haben wir beide Gesellschaften am 15. September 1932 ersucht,
auch Ihnen das Verbot der Erstaufnahmen ohne Ihre Zustimmung zu be-
stätigen. – Es liegt uns sehr daran, dass die Angelegenheiten, über die
Sie Beschwerde führen, vollständig geklärt und zu Ihrer Zufrieden-
heit bereinigt werden. Wir zweifeln nicht, dass dies gelingen wird,
wenn Sie Vertrauen zu uns haben und uns angeben, auf welche Auf-

führungen sich Ihre Beschwerden beziehen.
Sie müssen wissen, wie hoch wir Sie, hochverehrter
Meister Schönberg, schätzen, und das Gefühl haben, dass es Freunde
sind, die Ihre Rechte verwalten. Es kann für uns nichts anderes
Richtlinie sein, als Ihre Interessen wirksam zu vertreten und es
ist selbstverständlich, dass Sie restlos jenen Ertrag aus Ihren
Werken erhalten sollen, der Ihnen zusteht. Wenn Sie uns die er-
betenen genaueren Angaben machen, bitten wir Sie, es uns zu über-
lassen, ob und in wie weit wir Ihre Mitteilungen an die A.M.P.
weitergeben; wir werden dabei nur in Ihrem Interesse handeln.
Wir bitten Sie freundlich um Antwort auf dieses
Schreiben und zeichnen mit verbindlichen Grüssen in vorzüglicher Hochachtung
UNIVERSAL-EDITION A.G.
Brentwood Park,
Los Angeles, Calif.

DirW/P/Wi.
Wien, 7. November 1936.
Hochverehrter Meister Schönberg!
Wir haben uns mit den Ausführungen Ihres Briefes vom 10. v. M. in gründlichster Weise beschäftigt und alle unsere Aufzeichnungen, die damit zusammenhängen, genau nachgeprüft.
Wir gehen die einzelnen Punkte im Folgenden durch:
Verrechnungsmodus Ihrer Anteile an Leihgebühren und Kaufbeträgen: Unseres Erachtens ist die Textierung im Vertrage1 vollkommen eindeutig. Leihgebühren oder Kaufpreise von Orchestermaterialen sind die Beträge, die wir tatsächlich erhalten. Deutlich geht dies überdies aus dem Vertrage2 hervor, den wir im Jahre 1922 abgeschlossen haben, in dem es ausdrücklich heisst, dass die Materialtantiemen von den „effektiven Eingängen“ der Kauf- oder Leihpreise zu zahlen sind. Anders ist das bei den sogenannten Editionsausgaben, bei welchen die Autorenanteile vom Ladenpreis, also von dem Preis, den die letzte Hand bezahlt, berechnet werden.
Wiewohl wir also unseren Standpunkt bezüglich der Verrechnung im Sinne des Vertrages für vollkommen richtig halten, wollen wir Ihre Ansicht in dieser Angelegenheit als Ihren Wunsch respektieren und sind bereit, diesem Wunsche zu entsprechen. Wir merken in unseren Verträgen vor, dass die Verrechnung von nun an, resp. rückwirkend ab 30. Juni 1936, in der Weise erfolgen soll, dass Ihre Tantieme bei Orchestermaterialen von jenem Betrag errechnet wird, welchen der Veranstalter der Aufführung bezahlt. Wir möchten noch bemerken, dass die Orchestermateriale grösstenteils von den Konzertveranstaltern direkt bezogen werden und daher von uns keine Vermittlungsprovisionen zu zahlen sind. Die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Verrechnungsmodus kann infolgedessen keine grossen Beträge ergeben.
Der Passus Ihres Briefes, in dem Sie schreiben, dass Sie einstellige Dollarbeträge für Aufführungen verrechnet erhielten, für welche dreistellige gezahlt wurden, ist uns allerdings vollkommen unverständlich. Es ist da unbedingt notwendig, dass Sie uns die betreffenden Fälle bekanntgeben, oder uns wenigstens einen einzigen Fall als Beispiel nennen. Wir sind überzeugt, dass hier ein Irrtum Ihrerseits vorliegt, den wir bestimmt werden aufklären können.
Was Ihre Ausführungen betrifft, wonach Sie von einer Reihe von Aufführungen, bei denen Sie anwesend waren, keine Verrechnung erhalten haben, kann es sich hier nur um Materiale handeln, die vor vielen Jahren nach Amerika verkauft wurden und die Ihnen seinerzeit auch als Verkäufe verrechnet worden sind. Wir bitten Sie, uns auch da die konkreten Fälle, oder wenigstens einen Fall anzugeben, damit wir in der Lage sind, nachzuprüfen, ob unsere Annahme auf Richtigkeit beruht. Wir halten es für ganz ausgeschlossen, dass die A.M.P. Beträge für Leih- oder Kaufmateriale entgegengenommen hat, ohne dass sie uns, und damit auch Ihnen, verrechnet worden wären. Auch wir wollen, dass allen Bedenken, die Sie haben, und allen Fällen, in denen Ihnen nach Ihrer Meinung nicht oder unrichtig verrechnet worden ist, genauest nachgegangen werden soll. Wir halten es aber für ganz unwahrscheinlich, dass eine Gesellschaft vom Rang und der kapitalistischen Durchschlagskraft der A.M.P., selbst wenn es sich um grössere Beträge handelte (was hier nicht der Fall ist), tatsächlich kaufmännische und moralische Unanständigkeiten begehen würde.
Wir teilen gleichzeitig Ihre Beschwerden der A.M.P. mit und werden Sie von der Antwort verständigen. Wir fürchten nur, dass es nicht leicht sein wird, zu einem Resultat zu kommen, wenn wir der A.M.P. kein einziges konkretes Faktum angeben können.
Was nun die Verrechnung aus Erträgnissen von Schallplatten der Gurre-Lieder3 und der Verklärten Nacht4 betrifft, haben wir Ihnen die letzte Abrechnung, welche den Zeitraum von September 1934 bis Juni 1935 betraf, in unserer Abrechnung vom 30. Juni 1936 übermittelt. Es waren dort 1614 Lizenzmarken „Verklärte Nacht“ und 538 der „Gurrelieder“ verrechnet. Das Erträgnis der einzelnen Schallplatte ist allerdings nur ganz minimal. Die Abrechnung über die Schallplatten für die Zeit vom 30. September 1935 bis 31. März 1936 ist uns im September 1936 zugekommen und Sie erhalten die Ihnen zukommende Tantieme hieführ in der Abrechnung per 31. XII. 1936 verrechnet.
Die Rekordierung der „Verklärten Nacht“ ist ohne unser Wissen erfolgt. Wir haben seinerzeit im Jahre 1932, wie dies mit Ihnen vereinbart worden war, sowohl der Ammre5, wie der GDT mitgeteilt, dass Erstaufnahmen ohne Ihre Genehmigung nicht stattfinden dürfen. Wir haben auch die Bestätigung6 auf diese Schreiben in der Hand. Ausserdem haben wir beide Gesellschaften am 15. September 1932 ersucht, auch Ihnen das Verbot der Erstaufnahmen ohne Ihre Zustimmung zu bestätigen. – Es liegt uns sehr daran, dass die Angelegenheiten, über die Sie Beschwerde führen, vollständig geklärt und zu Ihrer Zufriedenheit bereinigt werden. Wir zweifeln nicht, dass dies gelingen wird, wenn Sie Vertrauen zu uns haben und uns angeben, auf welche Aufführungen sich Ihre Beschwerden beziehen.
Sie müssen wissen, wie hoch wir Sie, hochverehrter Meister Schönberg, schätzen, und das Gefühl haben, dass es Freunde sind, die Ihre Rechte verwalten. Es kann für uns nichts anderes Richtlinie sein, als Ihre Interessen wirksam zu vertreten und es ist selbstverständlich, dass Sie restlos jenen Ertrag aus Ihren Werken erhalten sollen, der Ihnen zusteht. Wenn Sie uns die erbetenen genaueren Angaben machen, bitten wir Sie, es uns zu überlassen, ob und in wie weit wir Ihre Mitteilungen an die A.M.P. weitergeben; wir werden dabei nur in Ihrem Interesse handeln.
Wir bitten Sie freundlich um Antwort auf dieses Schreiben und zeichnen mit verbindlichen Grüssen in vorzüglicher Hochachtung
UNIVERSAL-EDITION A.G.
Winter
Brentwood Park,
Los Angeles, Calif.

7. November 1936


Arnold Schönberg Center
Wien
Archiv
Gertrud Schoenberg Collection


Brief

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 7. November 1936, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.20716_tl.

Download:
Dieses Dokument als TEI-XML herunterladen