D/Ei
Herrn
Mödling bei Wien,
Verehrter Meister Schönberg!
Im Besitze Ihres gestrigen Schreibens möchte ich
vor allem bemerken, dass ich Ihre Auffassung, dass zwischen
uns derzeit überhaupt kein Vertrag besteht, als vollkommen
irrig bezeichnen muss, ebenso irrig, dass der zwischen uns
bestehende Vertrag unanwendbar wäre. Der zwischen uns be-
stehende Vertrag1 ist in allen seinen Punkten anwendbar. Er
ist zwischen uns nach monatelangen Verhandlungen, bei denen
Sie, wie aus der Korrespondenz nachweisbar, Ihre Interessen
in der energischesten Weise vertreten haben, erst abge-
schlossen worden, bis ich Ihre sämtlichen Wünsche und Be-
dingungen erfüllt habe. Es ist ja vollkommen klar, dass
Ihnen der Vertrag erst in dem Moment unanwendbar erschien,
als die Firma Hansen in einer Anwandlung von
Mäcenatentum für zwei Werke ein Honorar bewilligt hat, das
in keinem Falle als geschäftlicher Maßstab gelten kann.
Im übrigen übersehen Sie vollständig, dass die Ueberlassung
der beiden Stücke2 an die Firma Hansen nur zufolge unserer
Abmachung3 vom 7. Feber möglich war und in dieser Abmachung
haben Sie sich ausdrücklich zu gleichzeitiger Lieferung der
bewussten beiden Werke4 an uns verpflichtet. In dieser

Abmachung haben Sie aber auch erklärt, dass Ihnen die Fa. Hansen
zugesagt hat, das Mitvertriebsrecht für die beiden Werke der U.E.
zu überlassen. Nachdem die Ueberlassung des Mitvertriebes mit
eine Voraussetzung dafür war, dass wir gegen die Ueberlassung
an Hansen keine Einwendungen erhoben, so bedeutet es ohnedies
ein sehr weitgehendes Entgegenkommen für Sie, wenn wir gegen
den Standpunkt der Firma Hansen, dass sie uns kein Mitver-
triebsrecht bewilligt, nicht energisch Stellung nehmen. Ich
tue das aber nicht, weil ich Ihnen nicht Schwierigkeiten verur-
sachen will.
Wie ich Ihnen schon persönlich mitgeteilt habe,
lege auch ich den grössten Wert darauf, dass unsere Beziehungen
angenehm und ungetrübt bleiben. Ich will daher versuchen, jene
Punkte unserer Abmachung, die Sie nun zu drücken scheinen, abzu-
ändern und mache Ihnen folgende verbindliche Vorschläge:
I) Die in unseren beiden Verträgen5 vom 12. Oktober 1922
vorgesehenen Gold-Auflagentantiemene sollen unabhängig von der
weiteren Währungsgestaltung am 1. Juli 1923 in Kraft treten. Es
würde dann sofort mit allen Vorarbeiten begonnen werden, damit
Sie vom 1. Juli ab ausschließlich nur mehr auf Grund des Vertra-
ges vom 12. Oktober Ihre Tantiemen erhalten.
II) Für das derzeit ablaufende Halbjahr d. i. 1. Jänner 23
bis 30. Juni 23 werden Sie die Berechnung für alle Exemplare
die verkauft worden sind, unabhängig davon, ob sie auch bezahlt
worden sind, erhalten.
III) Die Prolongation, die Sie in dem neuen Vertrag bewilli-
gen, (§ 9) wonach der am 1. Juli 25 ablaufende Vertrag für weitere
5 Jahre d. i. bis zum 1. Juli 30 verlängert wird, istsoll an die Voraus-
setzung gebunden werden, dass die Erträgnisse aus den Werken in der Zeit

ab 1. Juli 25 mindestens 5000 schweizer Franken jährlich betragen.
Falls dieses Erträgnis für die abgelaufenen Jahre am 1. Juli 1926 und
in den weiteren Jahren nicht erreicht worden wäre, dann ist der
Vertrag in Bezug auf die neu zu verlegenden Werke als abgelaufen
anzusehen. Ich glaube, dass diese Mindest-Garantie Ihnen einen
weitgehenden Beweis meines guten Willens, zu einer Einigung zu
gelangen, gibt.
IV) Ich bin bereit, eine andere Formulierung von Punkt 12
unseres Vertrages zu akzeptieren, die einerseits klar sein soll
und andererseits Ihren Interessen besser Rechnung trägt. Hierzu
möchte ich vor allem bemerken, dass Sie bei unserer letzten Bespre-
chung auf die Unmöglichkeit der Ziffern in § 4 hingewiesen haben,
aber offenbar vollkommen übersehen haben, dass der 1. Absatz des
Punkt 4 gestrichen ist und durch § 12 ersetzt wurde.
Ich schlage nun folgende Formulierung des ersten Ab-
satzes von § 4 resp. des analogen Inhaltes von § 12 vor:
Die Höhe der Tantieme wird im allgemeinen mit mindestens
7 % und höchstens 12 % fixiert. (§ 4 Absatz 2 und § 5 ausgenommen)
(Dies bedeutet für Sie schon deswegen einen ganz kolossalen Vor-
teil, weil die Mindesttantieme nicht wie dort angenommen mit 5
sondern mit 7 % fixiert werden soll).
Der Tantiemensatz von 12 % soll erst dann Geltung haben,

sobald der Hauptsache nach den Eingängen die Friedens-Gold-Laden-
preise
6 zugrunde liegen. Insolange dies nicht der Fall ist, soll
das Verhältnis zwischen dem zu fixierenden Tantiemensatz und dem
Höchst-Satz (12 %) dem Verhältnis zwischen den geltenden Mark
oder Kronen-Ladenpreisen und dem Goldpreise entsprechen. Für die
Berechnung soll die folgende Staffel Anwendung finden:
ErreichtInsolange der Markladenpreis nicht 60 % des Friedensgoldladenpreises erreicht
beträgt die Tantieme 7 %, von 61 bis 69 % [des Friedensgoldladenpreises] 8 %
[von] 70 〃 [bis] 79 % [des Friedensgoldladenpreises] 9 %
[von] 80 〃 [bis] 89 % [des Friedensgoldladenpreises] 10 %
[von] 90 〃 [bis] 99 % [des Friedensgoldladenpreises] 11 %
und falls der Markladenpreis den Friedensgoldpreis erreicht,
(also 100 %) dann 12 %.
Als Erläuterung diene folgendes Beispiel: Ihre Kla-
vierstücke op. 11
haben einen Friedensladenpreis von M 3.– das
würde in der heutigen Papierwährung M 30.000.– bedeuten; insolange
also diese Klavierstücke nur 18.000.– oder weniger Papierladen-
preis haben, erhalten Sie eine Tantieme von 7 %.
18.100 und 20.900 8 %
Ist der Papierladenpreis zwischen 21.000 und 23.900 M dann 9 %
[Ist][der][Papierladenpreis] [zwischen] 24.000 〃 [und] 26.900 〃 [M] [dann] 10 %
[Ist][der][Papierladenpreis] [zwischen] 27.000 〃 [und] 29.900 〃 [M] [dann] 11 %
[Ist][der][Papierladenpreis] M 30.000.– [dann] 12 %
Ich glaube, dass ich den Gedanken klar gefasst und erläutert
habe.
Nach diesen Vorschlägen, die eine weitgehende Ver-
besserung für Sie bedeuten, darf ich wohl annehmen, dass Sie,
ob Sie nun mit der Formulierung in allen Punkten einverstanden
sind oder nicht, nicht weiter zögern werden und mir vor allem

jene zwei Werke7, auf die wir auf Grund unserer Abmachung vom 7.
Feber ein unbedingtes Anrecht haben, unverzüglich einsenden.
Ich brauche Sie nicht daran zu erinnern, dass Sie mir vor etwa
drei Wochen, also schon im Monate Mai, als ich bei Ihnen war,
die Klaviersuite gezeigt haben, deren Ueberlassung an uns sofort
nach Kopiatur erfolgen solle, nachdem Sie selbst erwähnt haben,
dass Sie diese Suiten für die U.E. als geeigneter erachten, als
die anderen, an Hansen zu liefernden Stücke.
Ich würde auf eine rasche Erledigung umso grösseren
Wert legen, als ich Ende nächster Woche nach Deutschland fahre,
und etwa 14 Tage ausbleibe. (Berlin Gurrelieder8 etc.)
Mit herzlichen Grüssen Ihr in warmer Verehrung
ergebener
P. S. Zufolge Ihrer Bemerkungen bezüglich
der Frankfurter Gurrelieder-Angelegenheit9
werde ich mich mit dem Sängerchor des Leh-
rervereines
in Unterhandlungen bezüglich
der „Gurrelieder“ einlassen.

D/Ei
Herrn
Mödling bei Wien,
Verehrter Meister Schönberg!
Im Besitze Ihres gestrigen Schreibens möchte ich vor allem bemerken, dass ich Ihre Auffassung, dass zwischen uns derzeit überhaupt kein Vertrag besteht, als vollkommen irrig bezeichnen muss, ebenso irrig, dass der zwischen uns bestehende Vertrag unanwendbar wäre. Der zwischen uns bestehende Vertrag1 ist in allen seinen Punkten anwendbar. Er ist zwischen uns nach monatelangen Verhandlungen, bei denen Sie, wie aus der Korrespondenz nachweisbar, Ihre Interessen in der energischesten Weise vertreten haben, erst abgeschlossen worden, bis ich Ihre sämtlichen Wünsche und Bedingungen erfüllt habe. Es ist ja vollkommen klar, dass Ihnen der Vertrag erst in dem Moment unanwendbar erschien, als die Firma Hansen in einer Anwandlung von Mäcenatentum für zwei Werke ein Honorar bewilligt hat, das in keinem Falle als geschäftlicher Maßstab gelten kann.
Im übrigen übersehen Sie vollständig, dass die Ueberlassung der beiden Stücke2 an die Firma Hansen nur zufolge unserer Abmachung3 vom 7. Feber möglich war und in dieser Abmachung haben Sie sich ausdrücklich zu gleichzeitiger Lieferung der bewussten beiden Werke4 an uns verpflichtet. In dieser Abmachung haben Sie aber auch erklärt, dass Ihnen die Fa. Hansen zugesagt hat, das Mitvertriebsrecht für die beiden Werke der U.E. zu überlassen. Nachdem die Ueberlassung des Mitvertriebes mit eine Voraussetzung dafür war, dass wir gegen die Ueberlassung an Hansen keine Einwendungen erhoben, so bedeutet es ohnedies ein sehr weitgehendes Entgegenkommen für Sie, wenn wir gegen den Standpunkt der Firma Hansen, dass sie uns kein Mitvertriebsrecht bewilligt, nicht energisch Stellung nehmen. Ich tue das aber nicht, weil ich Ihnen nicht Schwierigkeiten verursachen will.
Wie ich Ihnen schon persönlich mitgeteilt habe, lege auch ich den grössten Wert darauf, dass unsere Beziehungen angenehm und ungetrübt bleiben. Ich will daher versuchen, jene Punkte unserer Abmachung, die Sie nun zu drücken scheinen, abzuändern und mache Ihnen folgende verbindliche Vorschläge:
I) Die in unseren beiden Verträgen5 vom 12. Oktober 1922 vorgesehenen Gold-Auflagentantiemen sollen unabhängig von der weiteren Währungsgestaltung am 1. Juli 1923 in Kraft treten. Es würde dann sofort mit allen Vorarbeiten begonnen werden, damit Sie vom 1. Juli ab ausschließlich nur mehr auf Grund des Vertrages vom 12. Oktober Ihre Tantiemen erhalten.
II) Für das derzeit ablaufende Halbjahr d. i. 1. Jänner 23 bis 30. Juni 23 werden Sie die Berechnung für alle Exemplare die verkauft worden sind, unabhängig davon, ob sie auch bezahlt worden sind, erhalten.
III) Die Prolongation, die Sie in dem neuen Vertrag bewilligen, (§ 9) wonach der am 1. Juli 25 ablaufende Vertrag für weitere 5 Jahre d. i. bis zum 1. Juli 30 verlängert wird, soll an die Voraussetzung gebunden werden, dass die Erträgnisse aus den Werken in der Zeit ab 1. Juli 25 mindestens 5000 schweizer Franken jährlich betragen. Falls dieses Erträgnis für die abgelaufenen Jahre am 1. Juli 1926 und in den weiteren Jahren nicht erreicht worden wäre, dann ist der Vertrag in Bezug auf die neu zu verlegenden Werke als abgelaufen anzusehen. Ich glaube, dass diese Mindest-Garantie Ihnen einen weitgehenden Beweis meines guten Willens, zu einer Einigung zu gelangen, gibt.
IV) Ich bin bereit, eine andere Formulierung von Punkt 12 unseres Vertrages zu akzeptieren, die einerseits klar sein soll und andererseits Ihren Interessen besser Rechnung trägt. Hierzu möchte ich vor allem bemerken, dass Sie bei unserer letzten Besprechung auf die Unmöglichkeit der Ziffern in § 4 hingewiesen haben, aber offenbar vollkommen übersehen haben, dass der 1. Absatz des Punkt 4 gestrichen ist und durch § 12 ersetzt wurde.
Ich schlage nun folgende Formulierung des ersten Absatzes von § 4 resp. des analogen Inhaltes von § 12 vor:
Die Höhe der Tantieme wird im allgemeinen mit mindestens 7 % und höchstens 12 % fixiert. (§ 4 Absatz 2 und § 5 ausgenommen) (Dies bedeutet für Sie schon deswegen einen ganz kolossalen Vorteil, weil die Mindesttantieme nicht wie dort angenommen mit 5 sondern mit 7 % fixiert werden soll).
Der Tantiemensatz von 12 % soll erst dann Geltung haben, sobald der Hauptsache nach den Eingängen die Friedens-Gold-Ladenpreise6 zugrunde liegen. Insolange dies nicht der Fall ist, soll das Verhältnis zwischen dem zu fixierenden Tantiemensatz und dem Höchst-Satz (12 %) dem Verhältnis zwischen den geltenden Mark oder Kronen-Ladenpreisen und dem Goldpreise entsprechen. Für die Berechnung soll die folgende Staffel Anwendung finden:
Insolange der Markladenpreis nicht 60 % des Friedensgoldladenpreises erreicht
beträgt die Tantieme 7 %, von 61 bis 69 % des Friedensgoldladenpreises 8 %
von 70 bis 79 % des Friedensgoldladenpreises 9 %
von 80 bis 89 % des Friedensgoldladenpreises 10 %
von 90 bis 99 % des Friedensgoldladenpreises 11 %
und falls der Markladenpreis den Friedensgoldpreis erreicht, (also 100 %) dann 12 %.
Als Erläuterung diene folgendes Beispiel: Ihre Klavierstücke op. 11 haben einen Friedensladenpreis von M 3.– das würde in der heutigen Papierwährung M 30.000.– bedeuten; insolange also diese Klavierstücke nur 18.000.– oder weniger Papierladenpreis haben, erhalten Sie eine Tantieme von 7 %.
18.100 und 20.900 8 %
Ist der Papierladenpreis zwischen 21.000 und 23.900 M dann 9 %
Ist der Papierladenpreis zwischen 24.000 und 26.900 M dann 10 %
Ist der Papierladenpreis zwischen 27.000 und 29.900 M dann 11 %
Ist der Papierladenpreis M 30.000.– dann 12 %
Ich glaube, dass ich den Gedanken klar gefasst und erläutert habe.
Nach diesen Vorschlägen, die eine weitgehende Verbesserung für Sie bedeuten, darf ich wohl annehmen, dass Sie, ob Sie nun mit der Formulierung in allen Punkten einverstanden sind oder nicht, nicht weiter zögern werden und mir vor allem jene zwei Werke7, auf die wir auf Grund unserer Abmachung vom 7. Feber ein unbedingtes Anrecht haben, unverzüglich einsenden. Ich brauche Sie nicht daran zu erinnern, dass Sie mir vor etwa drei Wochen, also schon im Monate Mai, als ich bei Ihnen war, die Klaviersuite gezeigt haben, deren Ueberlassung an uns sofort nach Kopiatur erfolgen solle, nachdem Sie selbst erwähnt haben, dass Sie diese Suite für die U.E. als geeigneter erachten, als die anderen, an Hansen zu liefernden Stücke.
Ich würde auf eine rasche Erledigung umso grösseren Wert legen, als ich Ende nächster Woche nach Deutschland fahre, und etwa 14 Tage ausbleibe. (Berlin Gurrelieder8 etc.)
Mit herzlichen Grüssen Ihr in warmer Verehrung ergebener
Emil Hertzka
P. S. Zufolge Ihrer Bemerkungen bezüglich der Frankfurter Gurrelieder-Angelegenheit9 werde ich mich mit dem Sängerchor des Lehrervereines in Unterhandlungen bezüglich der „Gurrelieder“ einlassen.

25. Mai 1923


The Library of Congress
Washington, D.C.
Music Division
Arnold Schoenberg Collection


Brief

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 25. Mai 1923, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.21772.

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