Dr. K/Pz.
Herrn
Sehr verehrter Herr Professor!
Herr Dr. Heinsheimer schreibt uns, dass Sie Informa-
tionen über die mechanischen Rechte und die damit zusammenhän-
genden Fragen von uns zu erhalten wünschen und wir erlauben
uns daher, Ihnen Nachfolgendes mitzuteilen:
Für die mechanisch-musikalischen Rechte, d. h. jenen
Teil des Urheberrechtes, der sich auf Verwertung durch mechani-
sche Musikinstrumente bezieht, gilt in Deutschland und Oester-
reich
die sogenannte Zwangslizenz, d. h. dass, wenn der Inhaber
des Urheberrechtes jemandem die Erlaubnis zur mechanischen Ver-
vielfältigung gegeben hat, dass jeder andere, der sich mit mechani-
schen Vervielfältigungen befasst, ebenfalls verlangen kann, dass
ihm die gleiche Berechtigung zur mechanischen Vervielfältigung
vom Inhaber des Urheberrechtes erteilt werde. Praktisch genom-
men hat also der Inhaber des Urheberrechtes wohl das Recht eine
mechanische Vervielfältigung überhaupt zu verbieten; wenn er sie
aber einmal einer Fabrik erlaubt hat, so muss er sie sämtlichen
Fabriken gestatten. Da die Kontrolle der Erträgnisse aus den me-
chanisch musikalischen Rechten für Autor und Verleger selbst
zu kompliziert ist, bestehen in den verschiedenen Ländern Kon-

trollgesellschaften (AmmreBerlin; EdifoParis; Kontrollstelle der
Afma bei der G. D. T.) welche miteinander im Gegenseitigkeitsver-
hältnis stehen und mit allen in Betracht kommenden Fabriken
für mechanische Musikinstrumente Verträge abgeschlossen haben.
Diese Verträge sehen vor, dass von jeder mechanischen Vervielfäl-
tigung, die die Fabrik erzeugt, bestimmte Lizenzgebühren bezahlt
werden. Die Höhe der Lizenzgebühr ist verschieden, sie richtet
sich nach der Grösse der Grammophonplatten bezw. dem Verkaufs-
preis und die Lizenzgebühren bei Grammophonplatten betragen zwi-
schen Mk. 0.04 und Mk. 0.20 pro Plattenseite. Höhere Lizenzgebüh-
ren sind Ausnahmen, doch laufen die Verträge mit den Fabriken
im nächsten Jahr ab und man hofft, allgemein höhere Lizenzgebühren zu er-
zielen.
Was die Verteilung der Lizenzgebühren an die ein-
zelnen Berechtigten betrifft, so ist der Schlüssel in der Regel
der, dass zunächst die Kontrollspesen in der Höhe von ca. 25 % in
Abzug gebracht und der restliche Betrag zwischen Verlag und Kom-
ponisten zu gleichen Teilen geteilt wird. Kommt ein Textdichter
dazu, so erhält der Komponist, der Textdichter und der Verlag je 1/3.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Mitteilungen gedient
zu haben und stehen gerne mit weiteren Aufklärungen zur Verfügung.
In vorzüglicher Hochachtung ergebenst

Dr. K/Pz.
Herrn
Sehr verehrter Herr Professor!
Herr Dr. Heinsheimer schreibt uns, dass Sie Informationen über die mechanischen Rechte und die damit zusammenhängenden Fragen von uns zu erhalten wünschen und wir erlauben uns daher, Ihnen Nachfolgendes mitzuteilen:
Für die mechanisch-musikalischen Rechte, d. h. jenen Teil des Urheberrechtes, der sich auf Verwertung durch mechanische Musikinstrumente bezieht, gilt in Deutschland und Oesterreich die sogenannte Zwangslizenz, d. h., wenn der Inhaber des Urheberrechtes jemandem die Erlaubnis zur mechanischen Vervielfältigung gegeben hat, dass jeder andere, der sich mit mechanischen Vervielfältigungen befasst, ebenfalls verlangen kann, dass ihm die gleiche Berechtigung zur mechanischen Vervielfältigung vom Inhaber des Urheberrechtes erteilt werde. Praktisch genommen hat also der Inhaber des Urheberrechtes wohl das Recht eine mechanische Vervielfältigung überhaupt zu verbieten; wenn er sie aber einmal einer Fabrik erlaubt hat, so muss er sie sämtlichen Fabriken gestatten. Da die Kontrolle der Erträgnisse aus den mechanisch musikalischen Rechten für Autor und Verleger selbst zu kompliziert ist, bestehen in den verschiedenen Ländern Kontrollgesellschaften (AmmreBerlin; EdifoParis; Kontrollstelle der Afma bei der G. D. T.) welche miteinander im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und mit allen in Betracht kommenden Fabriken für mechanische Musikinstrumente Verträge abgeschlossen haben. Diese Verträge sehen vor, dass von jeder mechanischen Vervielfältigung, die die Fabrik erzeugt, bestimmte Lizenzgebühren bezahlt werden. Die Höhe der Lizenzgebühr ist verschieden, sie richtet sich nach der Grösse der Grammophonplatten bezw. dem Verkaufspreis und die Lizenzgebühren bei Grammophonplatten betragen zwischen Mk. 0.04 und Mk. 0.20 pro Plattenseite. Höhere Lizenzgebühren sind Ausnahmen, doch laufen die Verträge mit den Fabriken im nächsten Jahr ab und man hofft, allgemein höhere Lizenzgebühren zu erzielen.
Was die Verteilung der Lizenzgebühren an die einzelnen Berechtigten betrifft, so ist der Schlüssel in der Regel der, dass zunächst die Kontrollspesen in der Höhe von ca. 25 % in Abzug gebracht und der restliche Betrag zwischen Verlag und Komponisten zu gleichen Teilen geteilt wird. Kommt ein Textdichter dazu, so erhält der Komponist, der Textdichter und der Verlag je 1/3.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Mitteilungen gedient zu haben und stehen gerne mit weiteren Aufklärungen zur Verfügung.
In vorzüglicher Hochachtung
ergebenst

Dr Kalmus

15. Juli 1929


The Library of Congress
Washington, D.C.
Music Division
Arnold Schoenberg Collection

Brief

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 15. Juli 1929, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.17608.

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