Dr. K./Wi.
Wien, 28. Mai 1934.
Herrn
Hotel Ansonia,
New York, City.
Sehr verehrter Herr Schönberg!
Ihr Brief aus New York (ohne Datum) hat uns sehr interessiert.
Eine Entscheidung der von Ihnen gestellten Fragen ist nicht nur prin-
zipiell schwer zu treffen, sondern erfordert auch eine Reihe von Vor-
arbeiten, die wir durchführen lassen. Sie erhalten daher nicht sogleich, aber jedenfalls inner-
halb einer Woche Nachricht.
Die übrigen Punkte erledigen wir sofort und zwar:
ad 1) Senden wir Ihnen Kopie des letzten Generalvertrags vom September
1932 (Beilage 1).1
ad 2) Die Spezialurheberrechtsabtretungen senden wir Ihnen nochmals
in Abschrift und zwar für die a) Variationen op. 31, b) Präludium und
Fuge
von Bach, c) das Streichquartett op. 30. Wir haben Ihnen diesel-
ben 3–4 Wochen nach unserem letzten Generalvertrag übermittelt und
um unterfertigte Rücksendung gebeten, die Exemplare2 jedoch niemals
zurückerhalten. Die Spezialurheberrechtsabtretungen über die übrigen
Werke sollten dann nach dem gleichen Muster ausgefertigt werden.
Wir senden Ihnen von den 3 Werken je 2 Exemplare3 , davon eines
von uns unterfertigt für Ihren eigenen Gebrauch, während wir das zweite
Exemplar für unser Archiv von Ihnen unterschrieben zurückerbitten (Bei-
lage 2–7). Es hat sich nur mittlerweile insofern eine Veränderung er-
geben, als Sie nicht mehr Mitglied der G. D. T. sein dürften, sodass wir

eventuell im zweiten Absatz die Worte „Die Aufführungs-, Rundfunk- und
mechanischen Rechte sind …….. letzterer übertragen haben“ zu streichen
bitten.
ad 3) Ebenso erhalten Sie gleichzeitig eine englische Liste der im Ver-
lag der U. E. original und zum Mitvertrieb enthaltenen Ausgaben Ihrer
Werke mit Angabe der Copyright-Eintragungen bei jedem Werk. Soweit die
Copyright-Eintragungen fehlen, ist eine Durchführung der Copyright-Ein-
tragung wegen des damaligen Kriegszustandes zwischen Oesterreich und
Amerika bezw. wegen des Fehlens von Staatsverträgen zwischen beiden
Ländern in der ersten Nachkriegszeit nicht möglich gewesen. (Beilage 8)
ad 4) Liegt ein Vertrags-Schema vor, welches wir Ihnen Ende 1932 einge-
schickt haben und wir senden Ihnen von demselben Kopie (Beilage 9). Wir
haben jedoch nochmals ein Vertrags-Schema ausgearbeitet, das noch etwas
genauer ist, und glauben, dass dieses zu verwenden wäre (Beilage 10).
Die Frage wegen der Abtretung der Rechte für den amerikanischen Konti-
nent (es ist nicht klar, ob nur U.S.A. oder U.S.A., Canada und Mexico
oder Nord- und Südamerika) bezw. für die ganze Welt, wird in Kürze beant-
wortet werden.
Die G. D. T. hat im allgemeinen ihre Komponisten freigege-
ben, wenn nicht eine Erklärung4 bezüglich Beitritt zur STAGMA seitens
des Komponisten erfolgt ist. Sie verlangt jedoch die Zahlung von Vor-
schüssen vom Komponisten bezw. von der Gesellschaft, in welche er ein-
tritt, zurück. Es ist uns auch ein Fall (Dr. Toch) bekannt, in welchem
eine Freigabe bis jetzt angeblich nicht erfolgt ist. Wenn Sie der STAGMA
Ihre Rechte übertragen haben, so ist der Wortlaut Ihrer diesbezüglichen
Erklärung massgebend, den Sie uns mitteilen müssten. In den Statuten der
STAGMA ist überhaupt von der Einteilung in arische und nicht-arische
Mitglieder oder von minderberechtigten Autoren nicht die Rede, sondern
es werden nach den Statuten alle gleichmässig behandelt. Ob die Behand-
lung bei der Einschätzung des Komponisten für die Auszahlung für nicht-

arische Mitglieder dieselbe ist wie für arische, wissen wir nicht.
Für die Ausschüttung füraus deutschen Aufführungen kommt die Ein-
schätzung nicht sehr in Frage, da Ihre Werke im abgelaufenen Jahr
entweder gar nicht oder nur in seltenen Fällen aufgeführt werden
konnten (in der letzten Zeit können Aufführungen im Rahmen der ein-
zelnen Sektionen des jüdischen Kulturbundes stattfinden) und für das
Ausland sollte die Abrechnung, die aus dem betreffenden Ausland kommt,
und nicht eine Schätzung massgebend sein. Die Kündigungsbestimmungen bei der G. D. T. sind uns
nicht genau bekannt, wir werden aber diesbezüglich Erkundigungen ein-
ziehen. Es ist daher schwer zu sagen, ob Sie frei sind, weil Sie
darüber allein nicht einfach entscheiden können, sondern die einzelnen
Gesellschaften im Ausland (z. B. die französische oder englische Ge-
sellschaft) sich an die Anweisungen bei der STAGMA halten dürften. Es wäre
daher am besten, wenn Sie nochmals bei der STAGMA und der G. D. T. an-
fragen würden und wir wollen inzwischen privat Erkundigungen einziehen,
ob Sie noch als Mitglied geführt werden. Wir bitten eventuell auch um
Ermächtigung zu einer offiziellen Anfrage unsererseits, obwohl wir
nicht sicher sind, dass wir als Mitglied der österreichischen A. K. M.
ohne weiters eine authentische Auskunft erhalten werden. Sie könnten
eventuell auch bei der A. K. M. anfragen, ob man Sie bei dieser Gesell-
schaft als Mitglied aufnehmen würde, da Sie doch Oesterreicher sind
oder waren. In diesem Falle würde die A. K. M. ohne weiters eine authen-
tische Auskunft von der STAGMA und G. D. T. bekommen.
Es ist schade, dass Sie uns bisher für die „Schönberg-Bulletins“
fast gar nichts kein Material zur Verfügung gestellt haben. Es würde
uns und alle Ihre Freunde sehr interessieren, Näheres über Ihre Tätig-
keit und Ihr persönliches Befinden in U.S.A. zu hören. Wir wollen je-
denfalls annehmen, dass Ihr diesbezügliches Stillschweigen mit zufrie-
denstellendem Erfolg und bester Gesundheit auszulegen ist. Vielleicht
haben Sie aber doch einmal Zeit, etwas darüber mitzuteilen.
Mit besten Wünschen und ergebensten Empfehlungen 10 Beilagen.5

Dr. K./Wi.
Wien, 28. Mai 1934.
Herrn
Hotel Ansonia,
New York, City.
Sehr verehrter Herr Schönberg!
Ihr Brief aus New York (ohne Datum) hat uns sehr interessiert. Eine Entscheidung der von Ihnen gestellten Fragen ist nicht nur prinzipiell schwer zu treffen, sondern erfordert auch eine Reihe von Vorarbeiten, die wir durchführen lassen. Sie erhalten daher nicht sogleich, aber jedenfalls innerhalb einer Woche Nachricht.
Die übrigen Punkte erledigen wir sofort und zwar:
ad 1) Senden wir Ihnen Kopie des letzten Generalvertrags vom September 1932 (Beilage 1).1
ad 2) Die Spezialurheberrechtsabtretungen senden wir Ihnen nochmals in Abschriftund zwar für a) Variationen op. 31, b) Präludium und Fuge von Bach, c) das Streichquartett op. 30. Wir haben Ihnen dieselben 3–4 Wochen nach unserem letzten Generalvertrag übermittelt und um unterfertigte Rücksendung gebeten, die Exemplare2 jedoch niemals zurückerhalten. Die Spezialurheberrechtsabtretungen über die übrigen Werke sollten dann nach dem gleichen Muster ausgefertigt werden.
Wir senden Ihnen von den 3 Werken je 2 Exemplare3 , davon eines von uns unterfertigt für Ihren eigenen Gebrauch, während wir das zweite Exemplar für unser Archiv von Ihnen unterschrieben zurückerbitten (Beilage 2–7). Es hat sich nur mittlerweile insofern eine Veränderung ergeben, als Sie nicht mehr Mitglied der G. D. T. sein dürften, sodass wir eventuell im zweiten Absatz die Worte „Die Aufführungs-, Rundfunk- und mechanischen Rechte sind …….. letzterer übertragen haben“ zu streichen bitten.
ad 3) Ebenso erhalten Sie gleichzeitig eine englische Liste der im Verlag der U. E. original und zum Mitvertrieb enthaltenen Ausgaben Ihrer Werke mit Angabe der Copyright-Eintragungen bei jedem Werk. Soweit die Copyright-Eintragungen fehlen, ist eine Durchführung der Copyright-Eintragung wegen des damaligen Kriegszustandes zwischen Oesterreich und Amerika bezw. wegen des Fehlens von Staatsverträgen zwischen beiden Ländern in der ersten Nachkriegszeit nicht möglich gewesen. (Beilage 8)
ad 4) Liegt ein Vertrags-Schema vor, welches wir Ihnen Ende 1932 eingeschickt haben und wir senden Ihnen von demselben Kopie (Beilage 9). Wir haben jedoch nochmals ein Vertrags-Schema ausgearbeitet, das noch etwas genauer ist, und glauben, dass dieses zu verwenden wäre (Beilage 10). Die Frage wegen der Abtretung der Rechte für den amerikanischen Kontinent (es ist nicht klar, ob nur U.S.A. oder U.S.A., Canada und Mexico oder Nord- und Südamerika) bezw. für die ganze Welt, wird in Kürze beantwortet werden.
Die G. D. T. hat im allgemeinen ihre Komponisten freigegeben, wenn nicht eine Erklärung4 bezüglich Beitritt zur STAGMA seitens des Komponisten erfolgt ist. Sie verlangt jedoch die Zahlung von Vorschüssen vom Komponisten bezw. von der Gesellschaft, in welche er eintritt, zurück. Es ist uns auch ein Fall (Dr. Toch) bekannt, in welchem eine Freigabe bis jetzt angeblich nicht erfolgt ist. Wenn Sie der STAGMA Ihre Rechte übertragen haben, so ist der Wortlaut Ihrer diesbezüglichen Erklärung massgebend, den Sie uns mitteilen müssten. In den Statuten der STAGMA ist überhaupt von der Einteilung in arische und nicht-arische Mitglieder oder von minderberechtigten Autoren nicht die Rede, sondern es werden nach den Statuten alle gleichmässig behandelt. Ob die Behandlung bei der Einschätzung des Komponisten für die Auszahlung für nicht-arische Mitglieder dieselbe ist wie für arische, wissen wir nicht. Für die Ausschüttungaus deutschen Aufführungen kommt die Einschätzung nicht sehr in Frage, da Ihre Werke im abgelaufenen Jahr entweder gar nicht oder nur in seltenen Fällen aufgeführt werden konnten (in der letzten Zeit können Aufführungen im Rahmen der einzelnen Sektionen des jüdischen Kulturbundes stattfinden) und für das Ausland sollte die Abrechnung, die aus dem betreffenden Ausland kommt, und nicht eine Schätzung massgebend sein. Die Kündigungsbestimmungen bei der G. D. T. sind uns nicht genau bekannt, wir werden aber diesbezüglich Erkundigungen einziehen. Es ist daher schwer zu sagen, ob Sie frei sind, weil Sie darüber allein nicht einfach entscheiden können, sondern die einzelnen Gesellschaften im Ausland (z. B. die französische oder englische Gesellschaft) sich an die Anweisungen bei der STAGMA halten dürften. Es wäre daher am besten, wenn Sie nochmals bei der STAGMA und der G. D. T. anfragen würden und wir wollen inzwischen privat Erkundigungen einziehen, ob Sie noch als Mitglied geführt werden. Wir bitten eventuell auch um Ermächtigung zu einer offiziellen Anfrage unsererseits, obwohl wir nicht sicher sind, dass wir als Mitglied der österreichischen A. K. M. ohne weiters eine authentische Auskunft erhalten werden. Sie könnten eventuell auch bei der A. K. M. anfragen, ob man Sie bei dieser Gesellschaft als Mitglied aufnehmen würde, da Sie doch Oesterreicher sind oder waren. In diesem Falle würde die A. K. M. ohne weiters eine authentische Auskunft von der STAGMA und G. D. T. bekommen.
Es ist schade, dass Sie uns bisher für die „Schönberg-Bulletins“ fast gar kein Material zur Verfügung gestellt haben. Es würde uns und alle Ihre Freunde sehr interessieren, Näheres über Ihre Tätigkeit und Ihr persönliches Befinden in U.S.A. zu hören. Wir wollen jedenfalls annehmen, dass Ihr diesbezügliches Stillschweigen mit zufriedenstellendem Erfolg und bester Gesundheit auszulegen ist. Vielleicht haben Sie aber doch einmal Zeit, etwas darüber mitzuteilen.
Mit besten Wünschen und ergebensten Empfehlungen
Winter Dr Kalmus
10 Beilagen.5

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 28. Mai 1934, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.20232.

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