Universal-Edition an Arnold Schönberg
7. Dezember 1934
Universal-Edition·A. G.
WIEN·I·KARLSPLATZ 6
Musikvereinsgebäude / Tel. U 47-5-85
TELEGRAMM-ADRESSE: MUSIKEDITION, WIEN·POSTSPARKASSEN-KONTO WIEN 57557
WIEN·I·KARLSPLATZ 6
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Dr. K./Wi.
Wien, 7.
Dezember 1934.
Hollywood, California
Sehr verehrter Herr Schönberg!
Wir bedauern sehr, auf unser Telegramm in
Angelegenheit Ihres
Sohnes bisher keine Antwort bekommen zu haben. Wir haben uns inzwi-
schen grosse Mühe gegeben, um ihm zu einer Verlängerung seines Auf-
enthaltes in Paris zu verhelfen und warten nur auf Ihre Nachricht,
um weitere Schritte durchzuführen.
Sohnes bisher keine Antwort bekommen zu haben. Wir haben uns inzwi-
schen grosse Mühe gegeben, um ihm zu einer Verlängerung seines Auf-
enthaltes in Paris zu verhelfen und warten nur auf Ihre Nachricht,
um weitere Schritte durchzuführen.
Zurückkommend auf ihren Brief vom 28. Oktober teilen wir Ihnen
folgendes mit:
folgendes mit:
1.) A. K.
M.: Das Verrechnungssystem bei der A. K. M. ist nur auf
Programmen aufgebaut und es bekommt jeder Komponist für Aufführungen
eines Werkes im gleichen Rahmen und in gleicher Dauer die gleichen
Aufführungsanteile. Eine Einschätzung findet nicht statt und daher
kann die A. K. M. weder ein anderes Mitglied höher einschätzen als Sie,
noch ist sie in der Lage, Ihnen eine Mindestsumme zu garantieren. Die
A. K. M. würde Ihnen nach dem gleichen System verrechnen, wie den ande-
ren Komponisten, und würde sich selbstverständlich soweit es überhaupt
technisch möglich ist, bemühen, alle Aufführungen zu erfassen. Bei der
tschechoslowakischen und englischen Gesellschaft sind die Verhältnisse
ähnlich und wir glauben kaum, dass irgend eine Gesellschaft Ihnen eine
Mindestsumme für irgend ein Jahr oder gar für die Dauer des Verwaltungs-
vertrags garantieren wird. Bei der amerikanischen Gesellschaft ist die
Sachlage ganz anders, denn bei der Ascap wird in einer noch viel unge-
naueren Weise geschätzt, als dies bei der GEMA bezw. jetzt bei der
Programmen aufgebaut und es bekommt jeder Komponist für Aufführungen
eines Werkes im gleichen Rahmen und in gleicher Dauer die gleichen
Aufführungsanteile. Eine Einschätzung findet nicht statt und daher
kann die A. K. M. weder ein anderes Mitglied höher einschätzen als Sie,
noch ist sie in der Lage, Ihnen eine Mindestsumme zu garantieren. Die
A. K. M. würde Ihnen nach dem gleichen System verrechnen, wie den ande-
ren Komponisten, und würde sich selbstverständlich soweit es überhaupt
technisch möglich ist, bemühen, alle Aufführungen zu erfassen. Bei der
tschechoslowakischen und englischen Gesellschaft sind die Verhältnisse
ähnlich und wir glauben kaum, dass irgend eine Gesellschaft Ihnen eine
Mindestsumme für irgend ein Jahr oder gar für die Dauer des Verwaltungs-
vertrags garantieren wird. Bei der amerikanischen Gesellschaft ist die
Sachlage ganz anders, denn bei der Ascap wird in einer noch viel unge-
naueren Weise geschätzt, als dies bei der GEMA bezw. jetzt bei der
STAGMA der Fall ist, und soviel uns bekannt,
werden die ernsten Kom-
ponisten sehr ungünstig behandelt. Die Ascap hat übrigens wiederholt
erklärt, dass sie sich für das Inkasso von Aufführungsgebühren ernster
Musik gar nicht interessiert und daher haben viele Verleger, die ern-
ste sinfonische Musik vertreiben, das Inkasso der Aufführungsgebühren
bei Orchesteraufführungen selbst übernommen. So werden auch wir durch
die Associated Music Publishers Inc., New York, vertreten, die bei
Orchester- und Radioaufführungen die Aufführungsgebühren einkassiert.
Hingegen wird in ganz Amerika für Kammermusikaufführungen (öffentliche
Klavier-, Violin-, Lieder-, Quartett-Konzerte etc.) überhaupt nicht
einkassiert, weil diese Gruppe von Aufführungen leider in Amerika noch
nicht organisiert ist. Wir bitten Sie daher nach diesen Aufführungen
um Mitteilung, ob Sie der A. K. M. unter den gleichen Bedingungen bei-
treten wollen, wie die übrigen ernsten Komponisten, und wir würden
Ihnen für diesen Fall die notwendigen Anmeldeformulare zusenden.
ponisten sehr ungünstig behandelt. Die Ascap hat übrigens wiederholt
erklärt, dass sie sich für das Inkasso von Aufführungsgebühren ernster
Musik gar nicht interessiert und daher haben viele Verleger, die ern-
ste sinfonische Musik vertreiben, das Inkasso der Aufführungsgebühren
bei Orchesteraufführungen selbst übernommen. So werden auch wir durch
die Associated Music Publishers Inc., New York, vertreten, die bei
Orchester- und Radioaufführungen die Aufführungsgebühren einkassiert.
Hingegen wird in ganz Amerika für Kammermusikaufführungen (öffentliche
Klavier-, Violin-, Lieder-, Quartett-Konzerte etc.) überhaupt nicht
einkassiert, weil diese Gruppe von Aufführungen leider in Amerika noch
nicht organisiert ist. Wir bitten Sie daher nach diesen Aufführungen
um Mitteilung, ob Sie der A. K. M. unter den gleichen Bedingungen bei-
treten wollen, wie die übrigen ernsten Komponisten, und wir würden
Ihnen für diesen Fall die notwendigen Anmeldeformulare zusenden.
2.) „Gurrelieder“, „Verklärte Nacht“, „Kammersinfonie“:
Ihre
Mitteilung, dass die „Gurrelieder“ nicht Copyright sind, ist nicht
richtig, denn es ist der Klavierauszug gleich nach Erscheinen im Jahre
1913 zum Copyright eingetragen worden und das Werk daher vollkommen
geschützt, selbst wenn die Partitur nicht separat zum Copyright angemel-
det wurde.
Mitteilung, dass die „Gurrelieder“ nicht Copyright sind, ist nicht
richtig, denn es ist der Klavierauszug gleich nach Erscheinen im Jahre
1913 zum Copyright eingetragen worden und das Werk daher vollkommen
geschützt, selbst wenn die Partitur nicht separat zum Copyright angemel-
det wurde.
Was „Die Verklärte Nacht“ angelangt, so ist dieses
Werk
in der Originalfassung beim Dreililien-Verlag erschienen und nicht beim
Copyright-Register1 eingetragen, worauf wir keine Ingerenz hatten. Die
Orchesterfassung, die von der Originalfassung nur geringfügig abweicht,
ist im Jahre 1917 erschienen und konnte während der Kriegszeit nicht
eingetragen werden. Aber selbst wenn eine Eintragung möglich gewesen
wäre, würde ein Nachdruckverleger in U.S.A. in der Lage sein, die Ori-
ginalfassung herauszugeben und selbst eine Kontrabass-Stimme von irgend
einem Bearbeiter dazu arrangieren lassen.
in der Originalfassung beim Dreililien-Verlag erschienen und nicht beim
Copyright-Register1 eingetragen, worauf wir keine Ingerenz hatten. Die
Orchesterfassung, die von der Originalfassung nur geringfügig abweicht,
ist im Jahre 1917 erschienen und konnte während der Kriegszeit nicht
eingetragen werden. Aber selbst wenn eine Eintragung möglich gewesen
wäre, würde ein Nachdruckverleger in U.S.A. in der Lage sein, die Ori-
ginalfassung herauszugeben und selbst eine Kontrabass-Stimme von irgend
einem Bearbeiter dazu arrangieren lassen.
Die Kammersinfonie ist, wie wir konstatieren,
leider im Jahre
1913 nicht zum Copyright eingetragen worden, was wir ausserordent-
lich bedauern, aber wofür wir die Gründe heute nach 21 Jahren nicht
mehr feststellen können. Das Werk ist jedoch nicht nachgedruckt wor-
den und es ist überhaupt kaum anzunehmen, dass ein Nachdruck erfolgen
wird. Wir bedauern dies ausserordentlich, müssen aber feststellen,
dass eine Schädigung Ihrer Interessen nicht erfolgt ist und selbst
wenn ein Nachdruck von irgend jemandem vorgenommen würde, würde der
Schaden, würde der Schaden, den Sie durch Entgang von Tantiemen er-
leiden würden, kein nennenswerter sein.
1913 nicht zum Copyright eingetragen worden, was wir ausserordent-
lich bedauern, aber wofür wir die Gründe heute nach 21 Jahren nicht
mehr feststellen können. Das Werk ist jedoch nicht nachgedruckt wor-
den und es ist überhaupt kaum anzunehmen, dass ein Nachdruck erfolgen
wird. Wir bedauern dies ausserordentlich, müssen aber feststellen,
dass eine Schädigung Ihrer Interessen nicht erfolgt ist und selbst
wenn ein Nachdruck von irgend jemandem vorgenommen würde, würde der
Schaden, würde der Schaden, den Sie durch Entgang von Tantiemen er-
leiden würden, kein nennenswerter sein.
Wir stellen dies alles fest, da Sie einen neuen Vorschlag
„unter Vorbehalt aller sich aus Ihrer Schuld entstehenden entstande-
nen Ansprüche“ machen. Wir möchten Sie, verehrter Herr Schönberg, sehr
bitten, keine Schadensersatzansprüche zu stellen, denn abgesehen da-
von, dass die Angelegenheit der „Gurrelieder“ in Ordnung ist, dass
wir auf ein Copyright der „Verklärten Nacht“ keine Ingerenz hatten
und dass die Kammersinfonie nicht nachgedruckt wurde, so mussten Sie
doch aus den ganzen Verhandlungen, die zum Abschluss unseres Ver-
trages vom 11. September 1932 geführt haben und der von Ihnen selbst
als eine Abmachung „zum ewigen Frieden“ bezeichnet wird, ersehen,
dass wir alles getan haben und auch weiterhin tun wollen (wobei wir
auch erhebliche materielle Opfer nicht gescheut haben), um Ihre Wün-
sche in jeder Weise zu befriedigen.
„unter Vorbehalt aller sich aus Ihrer Schuld entstehenden entstande-
nen Ansprüche“ machen. Wir möchten Sie, verehrter Herr Schönberg, sehr
bitten, keine Schadensersatzansprüche zu stellen, denn abgesehen da-
von, dass die Angelegenheit der „Gurrelieder“ in Ordnung ist, dass
wir auf ein Copyright der „Verklärten Nacht“ keine Ingerenz hatten
und dass die Kammersinfonie nicht nachgedruckt wurde, so mussten Sie
doch aus den ganzen Verhandlungen, die zum Abschluss unseres Ver-
trages vom 11. September 1932 geführt haben und der von Ihnen selbst
als eine Abmachung „zum ewigen Frieden“ bezeichnet wird, ersehen,
dass wir alles getan haben und auch weiterhin tun wollen (wobei wir
auch erhebliche materielle Opfer nicht gescheut haben), um Ihre Wün-
sche in jeder Weise zu befriedigen.
Wir sind natürlich sehr dafür, dass Sie Neufassungen Ihrer
älteren Werke, die praktisch leichter aufführbar sind, schreiben, aber
wir könnten hiefür irgend eine Entschädigung für eine Arbeit Ihrerseits
nicht bezahlen, sondern die Neufassungen nur in derselben Weise tantie-
misieren, wie es für die jetzt bestehenden Fassungen in unseren Verträ-
gen vorgesehen ist. Sie wissen selbst sehr gut, mit welchen grossen
Schwierigkeiten heute jeder ernste Musikverlag durch den Ausfall Deutsch-
lands und durch die Wirtschaftslage in Deutschland und der ganzen Welt
zu kämpfen hat und nur wenn wir dieser Wirtschaftslage und dem Rückgang
der Kaufkraft des Publikums in jeder Weise Rechnung tragen, dann können
wir, wie wir es bisher getan haben und auch weiter durchzuführen hoffen,
im Interesse der zeitgenössischen Musik unsere Tätigkeit fortsetzen.
Irgendwelche Spezialauslagen oder Honorare sind wir aber zu tragen lei-
der nicht in der Lage. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich nichts-
destoweniger dazu entschliessen würden, die von Ihnen vorgeschlagenen
Neufassungen fertigzustellen und wenn wir Ihre Manuskripte bezw. die
Lichtpausen auf Transparentpapier erhalten, wollen wir uns darüber
schlüssig werden, ob wir Neuherausgaben allein oder mit einem amerikani-
schen Verleger machen wollen.
älteren Werke, die praktisch leichter aufführbar sind, schreiben, aber
wir könnten hiefür irgend eine Entschädigung für eine Arbeit Ihrerseits
nicht bezahlen, sondern die Neufassungen nur in derselben Weise tantie-
misieren, wie es für die jetzt bestehenden Fassungen in unseren Verträ-
gen vorgesehen ist. Sie wissen selbst sehr gut, mit welchen grossen
Schwierigkeiten heute jeder ernste Musikverlag durch den Ausfall Deutsch-
lands und durch die Wirtschaftslage in Deutschland und der ganzen Welt
zu kämpfen hat und nur wenn wir dieser Wirtschaftslage und dem Rückgang
der Kaufkraft des Publikums in jeder Weise Rechnung tragen, dann können
wir, wie wir es bisher getan haben und auch weiter durchzuführen hoffen,
im Interesse der zeitgenössischen Musik unsere Tätigkeit fortsetzen.
Irgendwelche Spezialauslagen oder Honorare sind wir aber zu tragen lei-
der nicht in der Lage. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich nichts-
destoweniger dazu entschliessen würden, die von Ihnen vorgeschlagenen
Neufassungen fertigzustellen und wenn wir Ihre Manuskripte bezw. die
Lichtpausen auf Transparentpapier erhalten, wollen wir uns darüber
schlüssig werden, ob wir Neuherausgaben allein oder mit einem amerikani-
schen Verleger machen wollen.
Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie unseren Standpunkt
akzeptieren wollten, und zeichnen in der Hoffnung, recht bald von Ihnen
zu hören,
akzeptieren wollten, und zeichnen in der Hoffnung, recht bald von Ihnen
zu hören,
in vorzüglicher Hochachtung
UNIVERSAL-EDITION A. G.
Copyright-Register
„Register of Copyrights“ ist die
Amtsbezeichnung für die Direktion des United
States Copyright Office (Clement Lincoln Bouvé an Arnold
Schönberg, 22. August 1940; ASCC
13807); die Mitarbeiter:innen der Universal-Edition scheinen den Begriff synonym für die
Institution bzw. das Verzeichnis der geschützen Einträge selbst
verwendet zu haben.
Universal-Edition·A. G.
WIEN·I·KARLSPLATZ 6
Musikvereinsgebäude / Tel. U 47-5-85
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TELEGRAMM-ADRESSE: MUSIKEDITION, WIEN·POSTSPARKASSEN-KONTO WIEN 57557
Dr. K./Wi.
Wien, 7.
Dezember 1934.
Sehr verehrter Herr Schönberg!
Wir bedauern sehr, auf unser Telegramm in
Angelegenheit Ihres
Sohnes bisher keine Antwort bekommen zu
haben. Wir haben uns inzwischen grosse Mühe gegeben, um ihm zu einer Verlängerung seines
Aufenthaltes in Paris zu
verhelfen und warten nur auf Ihre Nachricht, um weitere Schritte
durchzuführen.
Zurückkommend auf ihren Brief vom 28. Oktober teilen wir Ihnen folgendes
mit:
1.) A. K.
M.: Das Verrechnungssystem bei der A. K. M. ist nur auf Programmen aufgebaut und es bekommt
jeder Komponist für Aufführungen eines Werkes im gleichen Rahmen und in
gleicher Dauer die gleichen Aufführungsanteile. Eine Einschätzung findet
nicht statt und daher kann die A. K. M.
weder ein anderes Mitglied höher einschätzen als Sie, noch ist sie in der
Lage, Ihnen eine Mindestsumme zu garantieren. Die
A. K. M. würde Ihnen nach dem gleichen System
verrechnen, wie den anderen Komponisten, und würde sich selbstverständlich soweit es
überhaupt technisch möglich ist, bemühen, alle Aufführungen zu erfassen.
Bei der
tschechoslowakischen und englischen Gesellschaft sind die Verhältnisse
ähnlich und wir glauben kaum, dass irgend eine Gesellschaft Ihnen eine
Mindestsumme für irgend ein Jahr oder gar für die Dauer des Verwaltungsvertrags garantieren wird. Bei der amerikanischen Gesellschaft ist die Sachlage ganz anders, denn
bei der Ascap wird in einer noch viel ungenaueren Weise geschätzt, als dies bei der GEMA bezw. jetzt bei der
STAGMA der Fall ist, und soviel uns bekannt,
werden die ernsten Komponisten sehr ungünstig behandelt. Die Ascap hat übrigens wiederholt erklärt, dass sie sich für das
Inkasso von Aufführungsgebühren ernster Musik gar nicht interessiert und
daher haben viele Verleger, die ernste sinfonische Musik vertreiben, das Inkasso der
Aufführungsgebühren bei Orchesteraufführungen selbst übernommen. So werden
auch wir durch die Associated Music Publishers
Inc., New York, vertreten,
die bei Orchester- und Radioaufführungen die Aufführungsgebühren
einkassiert. Hingegen wird in ganz Amerika für Kammermusikaufführungen (öffentliche Klavier-,
Violin-, Lieder-, Quartett-Konzerte etc.) überhaupt nicht einkassiert, weil
diese Gruppe von Aufführungen leider in Amerika noch nicht organisiert ist. Wir bitten Sie daher
nach diesen Aufführungen um Mitteilung, ob Sie der A.
K. M. unter den gleichen Bedingungen beitreten wollen, wie die übrigen ernsten Komponisten, und wir
würden Ihnen für diesen Fall die notwendigen Anmeldeformulare zusenden.
2.) „Gurrelieder“, „Verklärte Nacht“, „Kammersinfonie“:
Ihre Mitteilung, dass die „Gurrelieder“
nicht Copyright sind, ist nicht richtig, denn es ist der Klavierauszug gleich nach Erscheinen im Jahre
1913 zum Copyright eingetragen worden und das Werk
daher vollkommen geschützt, selbst wenn die Partitur nicht separat zum
Copyright angemeldet wurde.
Was „Die Verklärte Nacht“ angelangt, so ist dieses
Werk in der Originalfassung beim Dreililien-Verlag erschienen und nicht beim
Copyright-Register1 eingetragen, worauf wir keine Ingerenz hatten. Die
Orchesterfassung, die von der Originalfassung nur
geringfügig abweicht, ist im Jahre 1917 erschienen
und konnte während der Kriegszeit nicht eingetragen werden. Aber selbst
wenn eine Eintragung möglich gewesen wäre, würde ein Nachdruckverleger in
U.S.A. in der Lage sein, die Originalfassung herauszugeben und selbst eine Kontrabass-Stimme von
irgend einem Bearbeiter dazu arrangieren lassen.
Die Kammersinfonie ist, wie wir konstatieren,
leider im Jahre
1913 nicht zum Copyright eingetragen worden, was wir
ausserordentlich bedauern, aber wofür wir die Gründe heute nach 21 Jahren
nicht mehr feststellen können. Das Werk ist jedoch nicht nachgedruckt worden und es ist überhaupt kaum anzunehmen, dass ein Nachdruck
erfolgen wird. Wir bedauern dies ausserordentlich, müssen aber feststellen,
dass eine Schädigung Ihrer Interessen nicht erfolgt ist und selbst
wenn ein Nachdruck von irgend jemandem vorgenommen würde, würde der
Schaden, den Sie durch Entgang
von Tantiemen erleiden würden, kein nennenswerter sein.
Wir stellen dies alles fest, da Sie einen neuen Vorschlag „unter Vorbehalt
aller sich aus Ihrer Schuld entstandenen Ansprüche“ machen. Wir möchten Sie, verehrter Herr Schönberg, sehr bitten, keine
Schadensersatzansprüche zu stellen, denn abgesehen davon, dass die Angelegenheit der „Gurrelieder“ in Ordnung ist, dass wir auf ein Copyright der
„Verklärten Nacht“ keine Ingerenz hatten
und dass die Kammersinfonie nicht
nachgedruckt wurde, so mussten Sie doch aus den ganzen Verhandlungen, die
zum Abschluss unseres Vertrages vom 11. September
1932 geführt haben und der von Ihnen selbst als eine Abmachung
„zum ewigen Frieden“ bezeichnet wird, ersehen, dass wir alles getan haben
und auch weiterhin tun wollen (wobei wir auch erhebliche materielle Opfer
nicht gescheut haben), um Ihre Wünsche in jeder Weise zu befriedigen.
Wir sind natürlich sehr dafür, dass Sie Neufassungen Ihrer älteren Werke,
die praktisch leichter aufführbar sind, schreiben, aber wir könnten hiefür
irgend eine Entschädigung für eine Arbeit Ihrerseits nicht bezahlen,
sondern die Neufassungen nur in derselben Weise tantiemisieren, wie es für die jetzt bestehenden Fassungen in unseren
Verträgen vorgesehen ist. Sie wissen selbst sehr gut, mit welchen
grossen Schwierigkeiten heute jeder ernste Musikverlag durch den Ausfall
Deutschlands und durch die Wirtschaftslage in
Deutschland und der ganzen Welt zu
kämpfen hat und nur wenn wir dieser Wirtschaftslage und dem Rückgang der
Kaufkraft des Publikums in jeder Weise Rechnung tragen, dann können wir,
wie wir es bisher getan haben und auch weiter durchzuführen hoffen, im
Interesse der zeitgenössischen Musik unsere Tätigkeit fortsetzen.
Irgendwelche Spezialauslagen oder Honorare sind wir aber zu tragen leider nicht in der Lage. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich
nichtsdestoweniger dazu entschliessen würden, die von Ihnen
vorgeschlagenen Neufassungen fertigzustellen und wenn wir Ihre Manuskripte
bezw. die Lichtpausen auf Transparentpapier erhalten, wollen wir uns
darüber schlüssig werden, ob wir Neuherausgaben allein oder mit einem
amerikanischen Verleger machen wollen.
Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie unseren Standpunkt
akzeptieren wollten, und zeichnen in der Hoffnung, recht bald von Ihnen
zu hören,
in vorzüglicher Hochachtung
UNIVERSAL-EDITION A. G.
Winter Dr Kalmus
akzeptieren wollten, und zeichnen in der Hoffnung, recht bald von Ihnen
zu hören,
in vorzüglicher Hochachtung
UNIVERSAL-EDITION A. G.
Winter Dr Kalmus
Copyright-Register
„Register of Copyrights“ ist die
Amtsbezeichnung für die Direktion des United
States Copyright Office (Clement Lincoln Bouvé an Arnold
Schönberg, 22. August 1940; ASCC
13807); die Mitarbeiter:innen der Universal-Edition scheinen den Begriff synonym für die
Institution bzw. das Verzeichnis der geschützen Einträge selbst
verwendet zu haben.
Zitierhinweis:
Universal-Edition an Arnold Schönberg, 7. Dezember 1934, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.1 vom 20.01.2026. URL: ://www.ascwien.org/ue/letters/letter.20240.